Symbolbild
Flüchtling mit Ausweisungsentscheid erhält keine Sozialhilfe
Ein Flüchtling, der wegen Straftaten ausgewiesen wurde, wollte weiterhin Sozialhilfe erhalten. Das Bundesgericht bestätigt, dass ihm nur Nothilfe zusteht.

Ein ausländischer Staatsangehöriger, dem die Schweiz 2012 Asyl gewährt hatte, wurde 2020 zu einer Freiheitsstrafe und einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt. Das Staatssekretariat für Migration hob daraufhin sein Asylrecht auf, bestätigte jedoch seinen Flüchtlingsstatus. Nach seiner Entlassung aus der Haft im Juni 2022 blieb der Mann in der Schweiz. Das kantonale Sozialamt übernahm zunächst seine Unterkunftskosten, forderte ihn jedoch auf, mit dem Migrationsdienst seinen Ausreiseprozess zu organisieren.

Als der Mann nicht mit den Behörden kooperierte, stellte das Sozialamt die materielle Hilfe ein. Der Betroffene erhob Beschwerde und forderte die Wiederherstellung der vollen Sozialhilfe. Das Kantonsgericht entschied, dass ihm nur Nothilfe gemäß Artikel 12 der Bundesverfassung zustehe, nicht aber die umfassendere kantonale Sozialhilfe.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es prüfte, ob der Sonderfall nach Artikel 86 des Ausländer- und Integrationsgesetzes greift, wonach Flüchtlinge mit Landesverweisung Anspruch auf reguläre Sozialhilfe haben können. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn die Landesverweisung aus völkerrechtlichen Gründen nicht vollziehbar ist und aufgeschoben werden muss. Da im vorliegenden Fall kein rechtlicher Grund für einen Aufschub der Landesverweisung vorlag, konnte sich der Mann nicht auf diese Sonderregelung berufen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass gemäß Artikel 82 des Asylgesetzes Personen mit rechtskräftiger Wegweisung von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind und nur Anspruch auf Nothilfe haben. Diese minimale Unterstützung soll ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen, ist aber deutlich geringer als die reguläre Sozialhilfe.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_184/2024