Eine 1968 geborene Psychologin arbeitete in einem 60-Prozent-Pensum in einem Spital und war daneben zu 40 Prozent selbstständig tätig. Für ihre Anstellung war sie bei der Visana gegen Unfälle versichert, für ihre selbstständige Tätigkeit hatte sie keine Versicherung abgeschlossen. Im August 2018 rutschte sie auf einer nassen Metalltreppe im Spital aus und erlitt eine Kreuzbeinfraktur.
Nach dem Unfall stellte die Versicherung die Heilkosten und Taggelder per Ende Mai 2021 ein. Sie verweigerte eine Invalidenrente mit der Begründung, die Frau könne ihre vom Gutachter bescheinigte 70-prozentige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestellten Tätigkeit voll ausschöpfen. Das Kantonsgericht Luzern sprach der Frau jedoch eine 30-prozentige Invalidenrente zu, wogegen die Visana Beschwerde einlegte.
Das Bundesgericht bestätigte nun das Urteil des Kantonsgerichts. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades darf laut Gesetz nur die versicherte Tätigkeit berücksichtigt werden. Das Einkommen aus der nicht versicherten selbstständigen Tätigkeit bleibt unberücksichtigt. Für die Berechnung wurde das Einkommen aus der angestellten Tätigkeit auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet und dann mit dem möglichen Invalideneinkommen verglichen. Da die Psychologin nur noch zu 70 Prozent arbeitsfähig ist, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 30 Prozent.
Das Gericht betonte, dass diese Berechnungsmethode der ständigen Rechtsprechung entspricht. Die Unfallversicherung soll nicht für Tätigkeiten Leistungen erbringen müssen, für die keine Prämien bezahlt wurden. Die Versicherung konnte keine überzeugenden Gründe für eine Änderung dieser Praxis vorbringen.