Symbolbild
Vater kann Unterbringungskosten für Tochter nicht auf Kanton abwälzen
Ein Vater wollte die Kosten für die behördliche Unterbringung seiner Tochter dem Kanton Bern auferlegen. Das Bundesgericht trat auf sein Begehren nicht ein, da diese Frage im laufenden Verfahren gar nicht behandelt werden konnte.

Ein Mann kämpfte gegen die behördliche Unterbringung seiner Tochter, die aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Sozialdienstes erfolgt war. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental hatte den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und das Mädchen in einer Wohngemeinschaft untergebracht. Zudem errichtete die Behörde eine Beistandschaft und erteilte eine subsidiäre Kostengutsprache für die Unterbringung.

Der Vater wehrte sich gegen diese Entscheidung und forderte vor allem, dass die Kosten für die Unterbringung nicht den Eltern, sondern dem Kanton Bern auferlegt werden sollten. Nachdem sein Fall durch mehrere Instanzen ging, landete die Angelegenheit schließlich vor dem Bundesgericht. Während des laufenden Verfahrens wurde die Tochter jedoch volljährig, wodurch die Kindesschutzmassnahmen automatisch dahingefallen waren.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frage der Kindesschutzmassnahmen durch die Volljährigkeit der Tochter gegenstandslos geworden war. Bezüglich der Kosten für die Unterbringung entschied das Gericht, dass dieser Punkt gar nicht Teil des ursprünglichen Verfahrens war. Die KESB hatte lediglich eine subsidiäre Kostengutsprache erteilt und den Sozialdienst beauftragt, eine mögliche Kostenbeteiligung der Eltern zu berechnen. Eine endgültige Regelung zur Kostentragung war jedoch nie getroffen worden.

Das Bundesgericht trat daher auf das Begehren des Vaters nicht ein. Es hob den Teil des vorinstanzlichen Entscheids auf, der sich mit den Kosten befasst hatte, und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Die Gerichtskosten wurden zur Hälfte dem Vater auferlegt, während die andere Hälfte nicht erhoben wurde. Das Gericht betonte, dass die Frage der Kostenverteilung in einem separaten Verfahren geklärt werden müsse und nicht im Rahmen der Überprüfung der Kindesschutzmassnahmen behandelt werden könne.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_99/2025