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Frau scheitert mit Rentenklage wegen formaler Fehler in Beschwerde
Eine Frau wollte gegen ein Urteil des Zürcher Sozialversicherungsgerichts vorgehen. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, weil sie grundlegende formale Anforderungen nicht erfüllte.

Eine Frau hatte gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025 Beschwerde eingelegt. Sie bezeichnete ihre Eingabe vom 17. Dezember 2025 als "Einsprache gegen das Urteil" und adressierte sie fälschlicherweise an das kantonale Gericht statt direkt an das Bundesgericht. Das Sozialversicherungsgericht leitete die Eingabe an das Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde wesentliche formale Mängel aufwies. Insbesondere fehlte der angefochtene Entscheid, der der Beschwerde hätte beigelegt werden müssen. Das Gericht setzte der Frau eine Frist bis zum 15. Januar 2026, um diesen Mangel zu beheben und den fehlenden Entscheid nachzureichen. Zugleich wies es sie auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hin.

Obwohl die Frau in einer weiteren Eingabe vom 14. Januar 2025 ihren Beschwerdewillen bekräftigte, reichte sie den angefochtenen Entscheid nicht nach. Zudem enthielt ihre Beschwerde keine ausreichende Begründung, wie es das Bundesgerichtsgesetz verlangt. Eine Beschwerde muss sich substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und gegebenenfalls auch Ausführungen zu besonderen Eintretensvoraussetzungen enthalten.

Das Bundesgericht entschied daher, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet, obwohl die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig geworden wäre.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_33/2026