Ein Jugendlicher wurde am Zürcher Hauptbahnhof mit einer abgesägten Schrottflinte und scharfen Ersatzpatronen angehalten. Die Jugendanwaltschaft Winterthur stellte bei der Festnahme seine zwei Mobiltelefone sicher und ordnete sofort eine vorsorgliche Datensicherung an. Der junge Mann verlangte am Tag nach seiner Festnahme die Siegelung der Geräte.
Die Jugendanwaltschaft beantragte daraufhin beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der Datenträger, um diese durchsuchen zu können. Der Jugendliche wehrte sich dagegen und machte geltend, auf den Geräten befinde sich geschützte Korrespondenz mit seiner Anwältin in Frankreich. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich gab der Jugendanwaltschaft jedoch recht und bewilligte die vollständige Durchsuchung der Daten.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die sofortige Datensicherung durch die Behörden rechtmäßig war. Anders als in früheren Urteilen anerkennt das Gericht, dass bei modernen Mobiltelefonen ein rasches Handeln nötig ist, da Daten durch Fernzugriff oder automatische Löschvorgänge schnell verloren gehen können. Die eigentliche Datensicherung stelle noch keine Einsichtnahme in die Inhalte dar.
Allerdings gab das Bundesgericht dem Jugendlichen teilweise recht: Das Zwangsmassnahmengericht muss die Daten nun erneut prüfen und die Korrespondenz mit seiner Anwältin aussondern, bevor die übrigen Daten zur Durchsuchung freigegeben werden. Der junge Mann hatte den Namen seiner Anwältin genannt und plausibel dargelegt, dass die Kommunikation per E-Mail und Kurznachrichten erfolgte – dies reicht laut Bundesgericht aus, um den Schutz der Anwaltskorrespondenz zu gewährleisten.