Das Bundesamt für Justiz hatte im November 2025 die Auslieferung einer kroatischen Staatsbürgerin an ihr Heimatland bewilligt. In Kroatien soll die Frau strafrechtlich verfolgt werden. Details zu den Vorwürfen gegen sie werden im Urteil nicht genannt.
Die Kroatin legte gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein, welches diese am 16. Januar 2026 abwies. Nach Zustellung dieses Entscheids am 21. Januar 2026 blieben ihr genau zehn Tage Zeit, um das Bundesgericht anzurufen. Diese Frist endete am 2. Februar 2026.
Obwohl die Frau ihr Beschwerdeschreiben auf den 31. Januar 2026 datiert hatte, gab sie es erst am 3. Februar 2026 bei der Post auf. Für die Einhaltung der Frist ist jedoch nicht das Datum auf dem Dokument entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Postaufgabe. Da die Beschwerde einen Tag zu spät eingereicht wurde, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf den Fall ein.
Bei Entscheiden zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gilt eine besonders kurze Beschwerdefrist von nur zehn Tagen. Diese Frist hatte die Kroatin verpasst, weshalb ihre Auslieferung nun vollzogen werden kann. Das Gericht verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.