Ein ehemaliger Angestellter einer von Sanktionen betroffenen russischen Firma hatte geklagt, weil die Arbeitslosenkasse seine monatliche "Retention Payment" nicht in die Berechnung seiner Arbeitslosenentschädigung einbezog. Diese Zahlung von monatlich 11'719 Franken war ihm zusätzlich zu seinem Grundlohn von 9'917 Franken zwischen Mai und Dezember 2022 ausbezahlt worden.
Die Firma hatte im April 2022 mit allen Mitarbeitern Aufhebungsvereinbarungen geschlossen, da sie aufgrund von Sanktionen gegen russische Unternehmen den Betrieb in Zug Ende 2022 einstellen musste. Um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter bis zur Schliessung blieben, zahlte sie ihnen diese zusätzliche monatliche Vergütung. Der Betrag orientierte sich an 9,375 Prozent des im Vorjahr ausbezahlten Bonus.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, dass diese "Retention Payment" nicht als normalerweise erzielter Lohn im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu betrachten sei. Es handelte sich um eine Sonderprämie für besondere Umstände, die erst in der Aufhebungsvereinbarung und nicht im ursprünglichen Arbeitsvertrag geregelt war. Ihr Zweck war es, einen Anreiz zu schaffen, damit die Mitarbeiter bis zur Betriebsschliessung blieben.
Die Richter verglichen den Fall mit einem früheren Urteil, in dem ein "Bonus de présence" ebenfalls nicht zum versicherten Verdienst gezählt wurde. Wie die Abgangsentschädigung, die der Mann zusätzlich erhielt, diente auch die monatliche Zahlung dazu, die finanziellen Folgen der Kündigung abzufedern, und war nicht Teil des regulären Lohns.