Ein Mann, der wegen Verdachts auf Nötigung, versuchte Vergewaltigung, Drohung und Missbrauch von Telekommunikationsgeräten in Untersuchungshaft sitzt, hatte beim Neuenburger Kantonsgericht seine Freilassung beantragt. Das Gericht war jedoch auf seine Beschwerde nicht eingetreten, weil er trotz Aufforderung keine ausreichende Begründung nachgereicht hatte.
Der Inhaftierte hatte vom Gericht bis zum 12. Dezember 2025 Zeit erhalten, seine Beschwerde zu ergänzen oder zurückzuziehen. Sein Anwalt teilte dem Gericht mit, dass er die Beschwerde nicht ergänzen wolle, da sie aus seiner Sicht keine Erfolgsaussichten habe. Er überließ es seinem Mandanten, über einen Rückzug zu entscheiden. Der Inhaftierte selbst reagierte nicht fristgerecht auf die Aufforderung des Gerichts.
Gegen diese Nichteintretensentscheidung legte der Mann Beschwerde beim Bundesgericht ein. In seinem Schreiben beteuerte er seine Unschuld bezüglich der Vorwürfe der Nötigung und versuchten Vergewaltigung. Zu den Vorwürfen der Drohung und des Missbrauchs von Telekommunikationsgeräten gab er an, in einem "delirierenden Zustand" gewesen zu sein. Er bezeichnete seine Haft zudem als "missbräuchliche und unnötige Folter".
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da der Mann keine konkreten Argumente gegen die Entscheidung des Kantonsgerichts vorgebracht hatte. Seine Ausführungen erfüllten nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Die Kosten des Verfahrens von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.