Ein 17-jähriger türkischer Staatsangehöriger wollte zu seinem in der Schweiz lebenden Vater ziehen. Der Vater war 2018 in die Schweiz eingereist, nachdem er eine hier niedergelassene Landsfrau geheiratet hatte. Sein Sohn blieb zunächst in der Türkei und reiste erst im April 2024 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Gleichzeitig beantragten Vater und Sohn beim Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung für den Sohn im Rahmen des Familiennachzugs.
Das Migrationsamt lehnte diesen Antrag ab und wies den Jugendlichen aus der Schweiz weg. Auch die Beschwerden bei der kantonalen Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Daraufhin gelangten Vater und Sohn an das Bundesgericht, das nun ebenfalls gegen sie entschieden hat.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die gesetzliche Nachzugsfrist für den Sohn bereits im April 2021 abgelaufen war. Nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz muss der Familiennachzug für Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten beantragt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Nachzug nur bei "wichtigen familiären Gründen" möglich, die hier laut Gericht nicht vorlagen.
Besonders berücksichtigt wurde, dass der Vater seit 2018 freiwillig von seinem Sohn getrennt lebte und erst im Januar 2024 – fast drei Jahre nach Fristablauf – das alleinige Sorgerecht erhielt. Das Gericht betonte, dass es in der Verantwortung der Eltern liege, rechtzeitig für klare rechtliche Verhältnisse zu sorgen. Zudem sei der 17-Jährige weniger betreuungsbedürftig als jüngere Kinder und verfüge in der Türkei über ein familiäres Netzwerk. Da er sein ganzes bisheriges Leben dort verbracht habe, seien in der Schweiz erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten.