Ein Student der ETH Zürich hatte sich per E-Mail an die Leiterin der Studienadministration gewandt und diese als "verlogene Intrigantin" bezeichnet. Die Hochschule sprach daraufhin einen Verweis gegen den Studenten aus. Dieser wehrte sich mit Rechtsmitteln bis vor das Bundesgericht – ohne Erfolg.
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Bezeichnung "verlogene Intrigantin" klar beleidigend und herabsetzend ist. Es handelt sich nicht um sachliche Kritik, sondern um eine Verunglimpfung, die gegen die Disziplinarordnung der ETH verstösst. Die Ausdrucksweise des Studenten sei offensichtlich geeignet, eine Person im Sinne der Disziplinarordnung zu belästigen. Auch die vom Studenten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe – darunter seine persönliche Situation und angeblich rechtswidriges Verhalten der Mitarbeiterin – liess das Gericht nicht gelten.
Der Verweis als mildeste verfügbare Disziplinarmassnahme sei verhältnismässig, urteilten die Bundesrichter. Er sei geeignet, dem Studenten sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und diene dem Schutz der Mitarbeitenden vor weiteren Belästigungen. Die ETH Zürich habe ein gewichtiges Interesse daran, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Studierenden nicht verbal belästigt werden. Von einem Studierenden dürfe erwartet werden, dass er sich auch in herausfordernden Situationen einer angemessenen Sprache bediene.