Das Kantonsgericht St. Gallen hatte einen Mann aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken für ein Berufungsverfahren zu leisten. Daraufhin beantragte der Mann die unentgeltliche Rechtspflege, um von dieser Zahlung befreit zu werden. Das Kantonsgericht lehnte seinen Antrag jedoch ab und setzte ihm eine neue Frist bis zum 10. Dezember 2025, um den Vorschuss zu bezahlen.
Gegen diese Ablehnung legte der Mann am 26. November 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Gleichzeitig beantragte er die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde, was das Gericht jedoch ablehnte. Er hätte also trotz laufender Beschwerde den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlen müssen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Mannes gar nicht erst ein. Es begründete dies damit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Trotzdem verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren.