Ein Mann hatte gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau Beschwerde beim Berner Obergericht eingelegt. Das Obergericht trat auf diese Beschwerde nicht ein, weil sie zu spät eingereicht worden war. Auch sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurden abgelehnt.
Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht, das jedoch im Oktober 2025 ebenfalls nicht auf seine Beschwerde eintrat. Im Dezember 2025 reichte er ein Revisionsgesuch ein, mit dem er die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils und eine inhaltliche Behandlung seiner Beschwerde erreichen wollte. Gleichzeitig beantragte er unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren.
Das Bundesgericht wies dieses Revisionsgesuch nun ab. Es erklärte, dass der Mann nicht ausreichend begründet habe, warum ein Revisionsgrund vorliegen sollte. Er habe lediglich inhaltliche Kritik am früheren Urteil geübt, was für eine Revision nicht ausreiche. Das Gericht betonte, dass eine Revision nicht dazu diene, einen Entscheid, den jemand für rechtlich falsch halte, neu beurteilen zu lassen.
Dem Mann wurden Gerichtskosten von 1.000 Franken auferlegt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos erschien.