Ein 38-jähriger Mann mit chronischer paranoider Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit bleibt auf unbestimmte Zeit in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen diese Maßnahme als unzulässig abgewiesen. Der Mann war seit Februar 2025 in einer Klinik zwangsweise untergebracht, und die Unterbringung wurde im November 2025 von der Friedensrichterin des Bezirks Jura-Nord vaudois auf unbestimmte Zeit verlängert.
Der Betroffene hatte gegen diese Entscheidung zunächst beim Kantonsgericht Waadt Beschwerde eingelegt, die am 8. Dezember 2025 abgewiesen wurde. Daraufhin wandte er sich an das Bundesgericht und forderte die sofortige Aufhebung seiner Unterbringung. In seiner Beschwerde behauptete er lediglich eine Verletzung seiner "grundlegendsten Rechte", ohne jedoch konkrete Einwände gegen die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand vorzubringen.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da der Mann keine spezifischen Argumente gegen die medizinischen Gutachten und Ärzteberichte vorgebracht hatte, die seinen Gesundheitszustand dokumentierten. Er hatte auch nicht dargelegt, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung in seinem Fall nicht erfüllt sein sollten. Da die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht erfüllte, wurde sie im vereinfachten Verfahren abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.