Ein Mann, der seit Dezember 2019 unter einer sogenannten Kooperations-Betreuung steht, versuchte diese Maßnahme aufheben zu lassen. Sein Antrag wurde jedoch im Juni 2025 von der Friedensrichterbehörde des Bezirks Riviera-Pays-d'Enhaut abgelehnt. Auch seine Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt blieb ohne Erfolg.
Daraufhin beantragte der Betroffene im Dezember 2025 eine Revision des Urteils. Er wollte ein neues psychiatrisches Gutachten eines Professors einbringen, das nach der ursprünglichen Entscheidung erstellt worden war. Zudem verwies er auf Dokumente, die seine erfolgreiche Ausbildung im Bereich Cybersicherheit belegen sollten. Das Kantonsgericht erklärte seinen Revisionsantrag jedoch für unzulässig.
Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Es erklärte, dass eine Revision nur aufgrund von Beweismitteln möglich ist, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung existierten. Das nachträglich erstellte Gutachten des Professors vom Dezember 2025 könne daher nicht berücksichtigt werden. Eine Revision diene dazu, Mängel oder Ungenauigkeiten zu korrigieren, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden, nicht aber aufgrund späterer Entwicklungen.
Bezüglich der Ausbildungsnachweise stellte das Bundesgericht fest, dass diese Informationen bereits im früheren Verfahren berücksichtigt wurden, aber als nicht ausreichend angesehen wurden, um die Fähigkeit des Mannes zu belegen, vernünftig über rechtliche Schritte zu entscheiden. Die Betreuungsmaßnahme bleibt somit bestehen, und der Mann muss weiterhin in bestimmten Angelegenheiten mit seinem Betreuer zusammenarbeiten.