Ein Mieter hatte sich im Juli 2025 mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gewandt, nachdem das Berner Obergericht einen für ihn ungünstigen Entscheid in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung mit einer Gebäudeversicherung gefällt hatte. Das Bundesgericht forderte den Mann daraufhin auf, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu bezahlen.
Als der Mieter den geforderten Betrag nicht fristgerecht überwies, setzte ihm das Gericht eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 12. Januar 2026. In dieser Verfügung wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Zustellung dieser Nachfristverfügung gestaltete sich allerdings schwierig: Der Mieter holte das als Gerichtsurkunde versandte Schreiben nicht ab. Das Gericht versuchte es daraufhin nochmals mit normaler Post.
Da der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht beim Gericht einging, entschied das Bundesgericht, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Laut Gesetz gilt eine nicht abgeholte Verfügung als zugestellt, wenn der Empfänger mit dem Erhalt eines solchen Schreibens rechnen musste. Dies war hier der Fall, da der Mieter selbst das Verfahren eingeleitet hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Mieter auferlegt.