Ein Tierhalter hatte eine Beschwerde gegen eine Amtstierärztin eingereicht und ihr Amtsmissbrauch vorgeworfen. Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Berner Obergericht seine Klage abgewiesen hatten, wandte er sich an das Bundesgericht. Der Mann behauptete, er und seine Hündin hätten einen moralischen und finanziellen Schaden erlitten, konnte dies jedoch nicht näher belegen.
Das Bundesgericht erklärte seine Beschwerde für unzulässig. Laut Bundesgericht hätte der Tierhalter konkret darlegen müssen, welche zivilrechtlichen Ansprüche er geltend machen will. Dies tat er jedoch nicht. Er nannte weder die Art des Schadens noch bezifferte er diesen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass solche Ansprüche nach Berner Recht ohnehin nicht gegen die Amtsperson selbst, sondern gegen den Staat gerichtet werden müssten.
Da der Tierhalter keine ausreichende Begründung für seine Beschwerde lieferte und auch keine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend machte, trat das Bundesgericht auf seinen Fall nicht ein. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Bundesgericht behandelte den Fall im vereinfachten Verfahren, da die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich war.