Ein Mann hatte im März 2024 Strafanträge wegen Ehrverletzungen gestellt. Nach mehreren Entscheiden auf kantonaler Ebene stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen der Beschuldigten ein. Der Mann erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, das diese jedoch abwies. Daraufhin wandte er sich an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass der Mann seine Beschwerdelegitimation nicht ausreichend dargelegt habe. Wer als Privatkläger vor dem Bundesgericht Beschwerde führen will, muss konkret aufzeigen, welche Zivilansprüche - etwa Schadenersatz oder Genugtuung - er geltend macht. Der Mann hatte jedoch nur pauschal auf mögliche Ansprüche verwiesen, ohne diese zu beziffern oder näher zu begründen.
Bei Ehrverletzungsdelikten ist laut Bundesgericht zudem nicht automatisch ersichtlich, dass sich daraus zwingend ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt. Der Mann hätte daher genau darlegen müssen, welcher materielle Schaden oder welche immaterielle Unbill ihm entstanden sei. Da er dies versäumte, fehlte ihm die Legitimation zur Beschwerde. Auch seine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wies das Gericht zurück, da Strafbehörden nicht verpflichtet sind, alle beantragten Beweise abzunehmen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist.