Ein Mann hatte im März 2024 Strafanträge wegen Ehrverletzungen eingereicht. Nach einem komplexen Verfahrensweg entschied die Staatsanwaltschaft im Juni 2025, das Verfahren gegen eine der beschuldigten Personen nicht an die Hand zu nehmen. Das Aargauer Obergericht bestätigte diese Entscheidung im November 2025, woraufhin der Mann Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass der Mann seine Beschwerdelegitimation nicht ausreichend dargelegt habe. Als Privatkläger hätte er konkret aufzeigen müssen, welche Zivilansprüche – wie Schadenersatz oder Genugtuung – er geltend macht und wie sich der angefochtene Entscheid darauf auswirkt. Seine pauschalen Hinweise auf mögliche Ansprüche genügten den strengen Anforderungen des Gerichts nicht.
Bei Ehrverletzungsdelikten sei zudem nicht automatisch ersichtlich, dass sich daraus zwingend ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergebe. Der Mann hatte weder einen materiellen Schaden nachgewiesen noch dargelegt, warum ihm eine Genugtuung zustehen sollte. Auch seine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wies das Gericht zurück, da bei einer Nichtanhandnahme naturgemäß keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Mann auferlegt.