Der Fall betrifft einen Erbstreit zwischen zwei Schwestern nach dem Tod ihres Vaters. Der Verstorbene hatte zunächst im November 2021 bei einem Notar ein Testament errichten lassen. Im Juli 2022, kurz vor seinem Tod, erstellte er bei einem anderen Notar ein neues Testament, in dem er seine jüngere Tochter auf den Pflichtteil setzte. Diese erstattete daraufhin Strafanzeige gegen ihre Schwester und deren Ehemann, da sie vermutete, dass diese ihren Vater unzulässig beeinflusst hatten.
Im Rahmen des Strafverfahrens wollte die Staatsanwaltschaft den ersten Notar als Zeugen befragen. Da der Verstorbene ihn nicht vom Berufsgeheimnis entbunden hatte, musste die Aufsichtsbehörde über diese Entbindung entscheiden. Nachdem die kantonale Direktion für Inneres und Justiz die Entbindung zunächst verweigert hatte, hob das Verwaltungsgericht diesen Entscheid auf und entband den Notar vom Berufsgeheimnis.
Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Es erklärt, dass die Schweigepflicht des Notars zwar auch nach dem Tod des Klienten fortbesteht, jedoch eine Entbindung möglich ist, wenn überwiegende Interessen dies rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Aufklärung möglicher Straftaten gegen den Verstorbenen in dessen mutmaßlichem Interesse liege. Besonders bei einem Testament sei anzunehmen, dass dem Erblasser die Respektierung seines letzten Willens wichtig gewesen sei.
Das Gericht gab der Beschwerdeführerin lediglich in einem Nebenpunkt recht: Sie hätte für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erhalten müssen, da ihr Standpunkt nicht als aussichtslos gelten konnte, nachdem die erste Instanz zu ihren Gunsten entschieden hatte.