Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Genfer Firma in Liquidation als unzulässig abgewiesen. Die Firma hatte sich gegen einen Entscheid der Genfer Justiz gewehrt, die ihr keinen Aufschub der Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils gewährt hatte. In diesem Urteil war die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung ausgesprochen worden, die ein Gläubiger gegen die Firma angestrengt hatte.
Die Firma hatte zunächst beim Genfer Kantonsgericht beantragt, die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils aufzuschieben. Nachdem dieses Gericht den Antrag am 24. Januar 2025 abgelehnt hatte, wandte sich die Firma an das Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass die Firma inzwischen am 13. März 2025 in Konkurs gegangen war, entschied aber, das Verfahren dennoch nicht zu sistieren, wie es normalerweise bei Konkursen der Fall wäre.
In seiner Begründung führte das Bundesgericht aus, dass bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin müsse klar und detailliert darlegen, welches verfassungsmässige Recht verletzt worden sei. Die Firma habe jedoch lediglich behauptet, sie sei erheblichen finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt und das erstinstanzliche Urteil füge ihr einen schwer wiedergutzumachenden Schaden zu, ohne dies ausreichend zu begründen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher als unzulässig ab und verzichtete aufgrund der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten.