Eine Frau wurde Opfer eines Betrugs, bei dem sie 121'300 Euro verlor. Sie wandte sich an die zuständige Behörde im Kanton Waadt und beantragte eine Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz (OHG). Die kantonale Behörde lehnte ihren Antrag jedoch ab mit der Begründung, dass Betrug als Vermögensdelikt nicht unter das Opferhilfegesetz falle.
Die Frau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und verwies darauf, dass ein Strafverfahren im Gang sei und sie aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte jedoch die Ablehnung. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Betrug keine direkte und erhebliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit verursacht, die ausnahmsweise eine Entschädigung rechtfertigen würde.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde der Frau für unzulässig, da sie in ihrer Eingabe nicht ausreichend auf die Begründung des kantonalen Urteils einging. Das Gericht betonte, dass Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug grundsätzlich nicht unter das Opferhilfegesetz fallen, da die daraus resultierenden Schäden nur indirekte Folgen der Straftat sind. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine Person durch ein solches Delikt direkt und erheblich in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wird, kann eine Entschädigung gewährt werden.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die psychischen Leiden der Frau hauptsächlich auf den plötzlichen Verlust ihres Ehemannes zurückzuführen waren und nicht direkt mit dem Betrug zusammenhingen. Die finanziellen Schwierigkeiten infolge des Betrugs stellten lediglich indirekte Folgen dar, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung nicht zu einer Anerkennung als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes führen können.