Die Konkursverwaltung der A. SA, eines insolventen Autohändlers, verkaufte Ende April 2024 Büromobiliar, Computer und eine speziell entwickelte Unternehmenssoftware für insgesamt 100'000 Franken an die neu gegründete C. SA. Der Verkauf erfolgte als Notverkauf, da die Konkursverwaltung den Wert der Gegenstände auf nur 87'257 Franken geschätzt hatte und die Software ohne die Entwickler praktisch wertlos sei.
Gegen diesen Verkauf erhoben zwei Parteien Beschwerde: Eine Gemeinschaft von Anleihegläubigern, vertreten durch G., sowie B., der behauptete, Aktionär und Gläubiger der Muttergesellschaft des konkursiten Unternehmens zu sein. Beide argumentierten, dass der Verkauf unrechtmäßig gewesen sei und zu einem zu niedrigen Preis stattgefunden habe.
Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab. Die Gemeinschaft der Anleihegläubiger hatte keine Klagebefugnis, da ihr Vertreter G. nicht nachweisen konnte, dass er berechtigt war, im Namen der Gemeinschaft zu handeln. Nach dem Konkurs hätte eine Gläubigerversammlung einberufen werden müssen, um ihm die nötigen Befugnisse zu erteilen. Ohne diese Vollmacht konnten nur die einzelnen Anleihegläubiger individuell ihre Rechte wahrnehmen.
Auch B. hatte keine Klagebefugnis. Als angeblicher Aktionär und Gläubiger der Muttergesellschaft fehlte ihm die direkte rechtliche Beziehung zur konkursiten Firma. Zudem konnte er nicht nachweisen, dass er berechtigt war, für die Erbengemeinschaft seines verstorbenen Vaters zu handeln, da er keine Vollmacht seiner Miterben vorweisen konnte.