Ein Ehepaar wollte gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vorgehen, mit dem das Gericht ihre Beschwerde abgewiesen hatte. Ursprünglich hatte ein Kläger eine Forderungsklage gegen das Ehepaar eingereicht, diese aber später zurückgezogen. Das Zivilgericht Basel-Stadt hatte daraufhin das Verfahren abgeschrieben, war jedoch auf den Antrag des Ehepaars, Strafanzeige zu erstatten, nicht eingetreten und hatte einen Beweissicherungsantrag abgelehnt.
Das Ehepaar hatte gegen diese Entscheidungen Beschwerde beim Appellationsgericht eingelegt, das jedoch nicht auf die Beschwerde eintrat. Als das Paar schließlich ans Bundesgericht gelangte, begründete es seine Beschwerde nicht ausreichend. Laut Bundesgericht setzten sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des Appellationsgerichts auseinander und zeigten nicht auf, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sei.
Das Bundesgericht betont in seiner Begründung, dass Beschwerden klar und präzise darlegen müssen, worin eine Rechtsverletzung liegt. Es reiche nicht aus, einfach frühere Rechtsstandpunkte zu wiederholen oder auf andere Schriftstücke zu verweisen. Die Beschwerde müsse sich mit jeder einzelnen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Da das Ehepaar diese Anforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien.