Die Gemeinde V. hatte 2015 einen Leasingvertrag mit der Firma A. SA für zwei interaktive Werbetafeln unterzeichnet. Die Finanzierungsgesellschaft zahlte daraufhin 90 Prozent des Kaufpreises an den Lieferanten B. SA, der die Geräte herstellen und installieren sollte. Die Gemeinde leistete bereits erste Ratenzahlungen, obwohl die Werbetafeln noch nicht geliefert waren.
Als der Lieferant 2016 in Konkurs ging, wurden die Werbetafeln nie installiert. Die Leasinggesellschaft bot der Gemeinde alternative Installationslösungen an, die diese jedoch ablehnte. Daraufhin kündigte A. SA den Vertrag und forderte die ausstehenden Leasingraten für die gesamte vereinbarte Vertragsdauer von 60 Monaten.
Das Bundesgericht bestätigte nun, dass es sich um einen Finanzierungsleasingvertrag handelte und nicht um ein einfaches Darlehen, wie die Vorinstanzen angenommen hatten. Entscheidend war, dass die Leasinggesellschaft Eigentümerin der Werbetafeln blieb und diese der Gemeinde nur zur Nutzung überlassen sollte. Die Leasinggeberin hatte ihre Verpflichtungen erfüllt, indem sie die Geräte finanzierte und der Gemeinde zur Verfügung stellte.
Das Gericht stellte klar, dass die Leasinggesellschaft vertragsgemäß nicht für die Installation verantwortlich war. Diese Pflicht lag beim Lieferanten. Da die Gemeinde alternative Installationslösungen abgelehnt hatte, musste sie trotzdem die vereinbarten Raten zahlen. Allerdings wurden die bereits geleisteten Zahlungen von rund 27'800 Franken vom Gesamtbetrag abgezogen. Die Gemeinde muss somit noch rund 251'000 Franken an die Leasinggesellschaft zahlen.