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Frau erhält keine Begleithilfe für ihren Alltag trotz psychischer Probleme
Eine Frau mit psychischen Beschwerden verlangte eine Begleithilfe für ihren Alltag. Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung, da ihre Einschränkungen nicht schwerwiegend genug seien.

Eine 1968 geborene Frau, die bereits früher wegen eines Brustkrebses eine IV-Rente erhalten hatte, beantragte 2021 eine Hilflosenentschädigung. Sie machte geltend, dass sie aufgrund ihrer somatischen und psychischen Beschwerden Begleitung im Alltag benötige. Die IV-Stelle lehnte ihren Antrag ab, woraufhin die Frau bis vor Bundesgericht gelangte.

Das Bundesgericht stützte sich in seinem Urteil auf eine medizinische Expertise und einen Bericht nach einer Hausuntersuchung. Die Gutachter hatten festgestellt, dass die körperlichen Einschränkungen der Frau – chronische Nervenschmerzen nach einer Brustrekonstruktion und das Risiko eines Lymphödems – sie nicht bei der Bewältigung ihres Alltags behinderten. Bezüglich ihrer psychischen Beschwerden kamen die Experten zum Schluss, dass keine dauerhaft beeinträchtigende psychische Erkrankung vorliege.

Obwohl die untersuchende Person bei der Hausuntersuchung angesichts der unordentlichen Wohnung Bedenken äußerte und die behandelnden Ärzte der Frau psychische Störungen diagnostizierten, folgte das Gericht der Einschätzung der Gutachter. Diese hatten festgestellt, dass die Frau kleine Einkäufe selbständig erledigen, ihre Hunde ausführen, zu Arztterminen gehen und alleine mit dem Auto zu ihrer Schwester oder zu Freunden fahren könne.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Frau keinen regelmäßigen Begleitbedarf von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche über einen Zeitraum von drei Monaten nachweisen konnte. Damit erfüllte sie die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht, und ihre Beschwerde wurde abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_699/2024