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Unternehmer erhält bei Hausdurchsuchung Recht auf Akteneinsicht
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zur Entsiegelung von Dokumenten auf. Bei der Hausdurchsuchung hatte das Gericht dem Unternehmer wichtige Akten vorenthalten und sein Recht auf Gehör verletzt.

Die Bundesanwaltschaft ermittelt gegen einen Unternehmer wegen möglicher Verstöße gegen das Embargogesetz und Geldwäscherei. Im Rahmen dieser Ermittlungen führte sie im Februar 2025 eine Hausdurchsuchung in seinen Geschäftsräumen durch und stellte 69 physische und elektronische Gegenstände sicher. Auf Antrag des Unternehmers wurden diese Beweisstücke versiegelt, da er sich auf den Schutz seiner Privatsphäre und das Anwaltsgeheimnis berief.

Als die Bundesanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung beantragte, stützte sie ihren Antrag auf Unterlagen aus einem parallel laufenden Verfahren. Das Gericht gab dem Antrag weitgehend statt. Das Problem: Der Unternehmer und seine Firma hatten keine Möglichkeit, diese entscheidenden Unterlagen einzusehen, bevor sie ihre Stellungnahme abgeben mussten. Zudem hatte das Gericht einen Antrag auf Herausgabe der von der Bundesanwaltschaft verwendeten Stichwortliste für die Durchsuchung ohne Begründung abgelehnt.

Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Unternehmers statt und hob den Entscheid auf. Es stellte fest, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde, da dem Unternehmer wesentliche Akten vorenthalten wurden. Das Gericht betonte, dass zum Recht auf rechtliches Gehör auch das Recht gehört, Einsicht in alle Verfahrensakten zu nehmen - unabhängig davon, ob die Behörde diese für entscheidend hält oder nicht.

Das Bundesgericht wies die Sache zur Neubeurteilung zurück und kritisierte außerdem, dass das Zwangsmassnahmengericht den erforderlichen Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Gegenständen und den untersuchten Straftaten nicht selbständig geprüft hatte. Der Kanton Bern muss die Verfahrenskosten tragen, da das Zwangsmassnahmengericht durch sein Vorgehen unnötige Kosten verursacht hat.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_670/2025