Eine Frau hatte im Mai 2022 einen Antrag auf IV-Leistungen gestellt, den die kantonale IV-Stelle im Juni 2025 ablehnte. Nachdem auch das Waadtländer Kantonsgericht ihre Beschwerde zurückgewiesen hatte, wandte sie sich an das Bundesgericht. Sie machte geltend, dass sie unter einer schweren Depression mit wiederkehrenden Angstzuständen und plötzlichen körperlichen Beschwerden leide.
Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da sie die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllte. Die Frau hatte in ihrer Eingabe nicht konkret dargelegt, warum das Urteil der Vorinstanz rechtswidrig sein sollte. Sie setzte sich insbesondere nicht mit der Feststellung des Kantonsgerichts auseinander, dass die Berichte ihrer behandelnden Ärzte widersprüchlich seien und die diagnostizierten Einschränkungen nicht ausreichend belegt hätten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frau lediglich ihre gesundheitlichen Beschwerden beschrieben hatte, ohne aufzuzeigen, inwiefern die kantonale Instanz bei der Beurteilung ihres Falls Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben könnte. Die bloße Schilderung ihres beruflichen Werdegangs und ihrer Integration reiche nicht aus, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Das Gericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.