Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau aus dem St. Galler Rotlichtmilieu abgewiesen, die sich gegen die Überwachung ihres Mobiltelefons wehrte. Die Strafverfolgungsbehörden hatten die Telefonüberwachung angeordnet, weil der Verdacht bestand, dass die Frau zusammen mit ihrem Sohn einen Kokainhandel betrieb.
Grundlage für die Überwachung war ein Polizeibericht, der die Frau als bekannte Figur im Rotlichtmilieu beschrieb. Laut vertraulichen Hinweisen soll sie nicht nur Prostituierte vermittelt, sondern auch "gross im Kokainhandel tätig" sein. Die Polizei hatte Informationen erhalten, dass die Frau einer Prostituierten angeboten habe, Kokain für sie zu verkaufen, und dass sie mit ihrem Sohn und einer "Läuferin" zusammenarbeite.
Das Bundesgericht hielt fest, dass für eine Telefonüberwachung ein dringender Tatverdacht auf eine schwere Straftat bestehen muss. Im vorliegenden Fall waren die Hinweise aus vertraulichen Quellen glaubwürdig genug, um eine Überwachung zu rechtfertigen. Die Richter betonten, dass zu Beginn einer Strafuntersuchung die Anforderungen an den Tatverdacht geringer sein dürfen als in späteren Phasen. Die Überwachung sei auch verhältnismässig gewesen, da der mutmassliche Drogenhandel eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen darstellte.