Symbolbild
Mieterin muss trotz Beschwerde ihre Wohnung räumen
Eine Mieterin konnte die Zwangsräumung ihrer Wohnung nicht verhindern. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde ab, weil sie die formalen Anforderungen nicht erfüllte.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Mieterin abgewiesen, die sich gegen die Räumung ihrer Wohnung wehrte. Die Frau hatte zuvor bereits vor dem Regionalgericht Jura bernois-Seeland und der Berner Cour suprême erfolglos gegen die Kündigung gekämpft. Das Regionalgericht hatte die Mieterin im Oktober 2025 dazu verurteilt, ihre Wohnung bis spätestens 3. November 2025 zu verlassen.

Die Mieterin legte Ende Oktober 2025 Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Die Berner Cour suprême trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, weil das Schreiben der Mieterin die Mindestanforderungen an eine Begründung nicht erfüllte. Die Richter fügten hinzu, dass die von der Mieterin vorgebrachten Argumente ohnehin nicht stichhaltig gewesen wären.

In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom Januar 2026 konnte die Mieterin nicht darlegen, inwiefern die kantonale Instanz mit ihrer Entscheidung das Recht verletzt haben soll. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frau in ihrem Schreiben keine substantiierte Kritik an den rechtlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts vorbrachte. Da die Beschwerde die formalen Anforderungen nicht erfüllte, wies das Bundesgericht sie als unzulässig ab. Die Verfahrenskosten von 800 Franken muss die Mieterin tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4D_4/2026