Das Mietgericht Genf hatte im Oktober 2025 vier Mieter dazu verurteilt, ihre Wohnung im vierten Stock eines Genfer Gebäudes samt Keller umgehend zu räumen. Das Urteil erlaubte der Vermieterin, die Zwangsräumung durch die Polizei zu verlangen, falls die Mieter nicht innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils ausziehen würden.
Gegen diesen Entscheid legten zwei der Mieter zunächst bei der Genfer Mietkammer Beschwerde ein. Diese wurde jedoch für unzulässig erklärt, da die Beschwerdeschrift weder konkrete Anträge noch eine Kritik am erstinstanzlichen Urteil enthielt. Nach den Verfahrensregeln muss eine Beschwerde klar darlegen, was beantragt wird und warum das Urteil falsch sein soll.
Die beiden Mieter zogen den Fall daraufhin an das Bundesgericht weiter. Auch hier scheiterten sie, da ihre Eingabe erneut keine substantiierte Kritik am kantonalen Entscheid enthielt. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und stellte fest, dass die Mieter nicht darlegten, warum die Vorinstanz das Recht verletzt haben sollte. Die Beschwerde wurde daher als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 800 Franken wurden den beiden Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. Der Entscheid des Mietgerichts zur Räumung der Wohnung bleibt somit rechtskräftig und die Mieter müssen die Wohnung verlassen.