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Firma muss Mehrwertsteuer-Nachzahlung leisten nach verpasster Frist
Die A.________ AG holte eine behördliche Sendung zu spät ab und verpasste dadurch die Zahlungsfrist für einen Gerichtskostenvorschuss. Das Bundesgericht bestätigt nun die Abweisung ihrer Beschwerde.

Eine Firma hatte gegen eine Mehrwertsteuer-Nachforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Jahre 2017 bis 2021 Beschwerde eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht forderte daraufhin von der Firma einen Kostenvorschuss von 1'000 Franken bis zum 2. Oktober 2025. Die Aufforderung wurde per Einschreiben versandt und am 12. September 2025 mit einer Abholungseinladung gemeldet.

Die Firma verlängerte am letzten Tag der ursprünglichen Abholfrist (19. September) die Abholfrist bis zum 10. Oktober und holte die Sendung erst am 9. Oktober ab. Sie argumentierte, die Zahlungsfrist müsse neu berechnet werden, da sie das Schreiben erst am 9. Oktober erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht trat jedoch wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde ein und verwies auf die sogenannte Zustellungsfiktion.

Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Nach geltendem Recht gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt - unabhängig davon, ob die Abholfrist bei der Post verlängert wurde. Die Firma hätte mit Postsendungen rechnen müssen und dafür sorgen sollen, dass ihr diese zugestellt werden können.

Die Firma konnte keine überzeugenden Gründe vorbringen, warum eine frühere Abholung nicht möglich gewesen sein soll oder weshalb die Zustellungsfiktion in ihrem Fall nicht anwendbar sein sollte. Ihre Beschwerde wurde daher abgewiesen, und sie muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_654/2025