Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Einstellung von Arbeitslosentaggeldern abgewiesen. Eine Arbeitnehmerin hatte ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vorzeitig per sofort beendet, anstatt bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zu arbeiten. Als Grund gab sie gesundheitliche Probleme an.
Die Arbeitslosenkasse Unia stellte daraufhin die Taggelder der Frau für 33 Tage ein, da sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts wäre es der Frau trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden zumutbar gewesen, bis zum regulären Ende der Kündigungsfrist an ihrer Arbeitsstelle zu bleiben.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht wiederholte die Frau im Wesentlichen ihre eigene Sichtweise, ohne konkret auf die Argumente des kantonalen Gerichts einzugehen. Insbesondere setzte sie sich nicht mit der Feststellung auseinander, dass sie keine ausreichenden Nachweise für eine ernsthafte Gesundheitsschädigung erbracht hatte, die nur durch eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte vermieden werden können. Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein, da sie die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte.