Eine Aktiengesellschaft hatte im Februar 2024 Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten und früheren Geschäftsführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eingereicht. Zwei Monate später ergänzte das Unternehmen die Anzeige um den Vorwurf der Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell hatte jedoch Ende September 2024 entschieden, keine Strafuntersuchung zu eröffnen.
Nachdem das Thurgauer Obergericht die Beschwerde der Firma gegen diese Entscheidung abgewiesen hatte, gelangte das Unternehmen an das Bundesgericht. Dort argumentierte die Firma unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft bereits eine Untersuchung eingeleitet habe, indem sie Bilanzen angefordert hatte. Daher hätte das Verfahren nicht durch eine einfache Nichtanhandnahme, sondern nur durch eine formelle Einstellung beendet werden dürfen.
Das Bundesgericht wies diese Beschwerde nun ab. Es stellte klar, dass die Staatsanwaltschaft vor dem Entscheid über die Eröffnung einer Untersuchung durchaus bestimmte Überprüfungen vornehmen darf. Die Anfrage nach Bilanzen an die anzeigende Firma selbst sei keine eigentliche Untersuchungshandlung gewesen, sondern diente lediglich der Prüfung, ob überhaupt ein ausreichender Anfangsverdacht besteht. Zudem habe die Firma nicht dargelegt, inwiefern ihr ein konkreter Nachteil durch die gewählte Verfahrensweise entstanden sei.
Darüber hinaus konnte das Unternehmen nicht ausreichend darlegen, welche konkreten finanziellen Schäden durch die angeblichen Straftaten entstanden sein sollen. Das Gericht betonte, dass für eine erfolgreiche Beschwerde in solchen Fällen eine genaue Substanziierung des erlittenen Schadens erforderlich ist. Da diese fehlte, war die Firma auch aus formellen Gründen nicht zur Beschwerde berechtigt.