Ein Mann hatte gegen das Bezirksgericht Dietikon ein Ausstandsgesuch gestellt, mit dem er die Befangenheit des Gerichts geltend machen wollte. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf dieses Gesuch nicht ein, weil es verspätet eingereicht worden war. Gegen diesen Entscheid erhob der Mann Beschwerde beim Bundesgericht.
In seiner Beschwerde brachte der Mann verschiedene Vorwürfe vor, unter anderem beklagte er eine "Aneinanderreihung schwerer Verfahrensfehler", einen "Verdacht einer befangenheitsbedingten Ungleichbehandlung" sowie eine angebliche Verhandlung in seiner Abwesenheit. Allerdings setzte er sich nicht ausreichend mit den Gründen auseinander, die das Obergericht für sein Nichteintreten angeführt hatte.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Der Mann habe lediglich seine eigene Sichtweise dargelegt, ohne auf die Begründung des Obergerichts einzugehen. Eine solche appellatorische Kritik reiche nicht aus. Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 500 Franken.