Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld eine Strafanzeige gegen eine andere Person eingereicht. Im Laufe der Ermittlungen wurden Beweismittel sichergestellt und versiegelt. Als das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau im April 2025 die Entsiegelung dieser Beweismittel anordnete, legte der Anzeigeerstatter dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.
In seiner Beschwerde machte der Mann geltend, er sei als geschädigte Person von der Entsiegelungsentscheidung betroffen. Er reichte seine Beschwerde im September 2025 ein und später noch eine Ergänzung. Nach eigenen Angaben hatte er erst Mitte September 2025 von dem bereits im April ergangenen Entscheid erfahren.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass gegen einen solchen Zwischenentscheid nur Beschwerde geführt werden kann, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken könnte. Bei Entsiegelungsentscheiden ist dies normalerweise nur der Fall, wenn geschützte Geheimhaltungsrechte betroffen sind. Der Anzeigeerstatter hatte jedoch keine solchen Geheimhaltungsrechte geltend gemacht.
Da der Beschwerdeführer nicht ausreichend darlegte, inwiefern ihm als Anzeigeerstatter aus der Entsiegelung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.