Eine Kundin hatte bei einer Genfer Privatbank zwei Konten geführt, die 2012 und 2017 geschlossen wurden. Im Jahr 2020 trat sie ihre Ansprüche an die Firma A.________ SA ab, die sich auf die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten und den Erwerb von Forderungen spezialisiert hat. Diese Firma forderte daraufhin von der Bank Retrozessionen in Höhe von 31'477 Franken zurück, welche die Bank zwischen 2010 und 2017 erhalten hatte.
Nach erfolglosen Verfahren vor dem Genfer Gericht und der kantonalen Berufungsinstanz gelangte die Firma ans Bundesgericht. Dieses musste entscheiden, ob die Bank verpflichtet ist, die erhaltenen Retrozessionen herauszugeben. Im Zentrum stand die Frage, ob die Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR auch bei reinen Ausführungsgeschäften (execution only) gilt, bei denen die Bank lediglich die Aufträge der Kundin ausführte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Herausgabepflicht vor allem dazu dient, Interessenkonflikte zu vermeiden. Bei einem reinen Ausführungsgeschäft besteht jedoch kein solcher Konflikt, da die Bank keinen Einfluss auf die Anlageentscheidungen hat. Anders als bei einer Vermögensverwaltung, wo die Bank selbständig entscheidet, beschränkte sich die Bank hier darauf, die Aufträge der Kundin auszuführen.
Die Richter betonten, dass die Bank in diesem Fall nicht zwischen verschiedenen Handelsplattformen oder Brokern wählen konnte, um höhere Retrozessionen zu erzielen. Die Vergütungen, die sie erhielt, hingen ausschließlich von den Entscheidungen der Kundin ab. Zudem war die Kundin seit 2011 durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Größenordnung der Retrozessionen informiert.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die erhaltenen Vergütungen nicht in einem intrinsischen Zusammenhang mit der Auftragsausführung standen und daher nicht der Herausgabepflicht unterlagen. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Firma muss die Gerichtskosten sowie eine Entschädigung an die Bank zahlen.