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Flüchtlingsfamilie scheitert mit Klage für Bankkonto bei Postbank
Eine Familie aus U. wollte die Postbank zwingen, ihr Bankkonten zu eröffnen. Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass die Genfer Gerichte für diese Klage nicht zuständig sind.

Eine Familie aus U., deren Mitglieder in der Schweiz als politische Flüchtlinge anerkannt sind, versuchte gerichtlich durchzusetzen, dass ihnen die Postbank (G. SA) Bankkonten eröffnet. Die Familie, darunter ein ehemaliger Minister und Bürgermeister aus U., behauptete, dass Schweizer Banken ihnen aufgrund ihrer politischen Situation keine Konten eröffnen wollten. Die Postbank hatte mehrfach die Kontoeröffnung verweigert und begründete dies damit, dass es sich um politisch exponierte Personen handle, bei denen erhöhte Sorgfaltspflichten bestünden.

Die Familie reichte ihre Klage bei den Genfer Gerichten ein und berief sich auf den besonderen Gerichtsstand für Konsumentenverträge. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Kantonsgericht Genf wiesen die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Die Familie argumentierte vor Bundesgericht, dass die gesetzliche Verpflichtung der Postbank zur Grundversorgung im Zahlungsverkehr einen Kontrahierungszwang begründe und dies einem Konsumentenvertrag gleichzustellen sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die fehlende Zuständigkeit der Genfer Gerichte. Es stellte klar, dass der besondere Gerichtsstand für Konsumentenverträge nur bei bestehenden Vertragsverhältnissen anwendbar sei. Die bloße Möglichkeit eines Vertragsabschlusses oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Grundversorgung reiche nicht aus. Die Postbank sei zwar grundsätzlich verpflichtet, Zahlungsverkehrsdienstleistungen anzubieten, könne diese aber unter bestimmten Umständen verweigern. Die Familie muss ihre Klage nun am Sitz der Postbank einreichen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_115/2025