Eine Frau verkaufte ihre Liegenschaft in Winterthur im Januar 2023 an eine Firma. Sie bewohnte das Haus weiterhin zusammen mit zwei Familienangehörigen. Die Käuferfirma nahm für den Kauf einen Kredit bei einer Bank auf und sicherte diesen mit einem Grundpfand auf der Liegenschaft ab. Kurz nach dem Verkauf kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, woraufhin sie eine Rückabwicklung des Kaufs vereinbarten.
Die Bank leitete im September 2024 ein Verfahren zur Verwertung des Grundpfands ein, nachdem die Käuferfirma offenbar ihren Kreditverpflichtungen nicht nachgekommen war. Das Betreibungsamt forderte daraufhin die Bewohner auf, die Liegenschaft bis Ende September 2025 zu räumen. Die Bewohner legten gegen diese Räumungsverfügung Beschwerde ein, zunächst beim Bezirksgericht und nach dessen Abweisung beim Obergericht Zürich.
Das Obergericht hob zwar die ursprüngliche Räumungsverfügung auf, wies aber die weiteren Einwände der Bewohner ab. Diese wandten sich daraufhin an das Bundesgericht. In ihrer Beschwerde behaupteten sie unter anderem, das gesamte Betreibungsverfahren sei von Anfang an ungültig gewesen. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da diese keine hinreichende Begründung enthielt und die Bewohner durch den teilweise zu ihren Gunsten ausgefallenen Entscheid des Obergerichts nicht beschwert waren.
Die Bewohner müssen nun die Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen. Das Urteil bedeutet, dass sie die Liegenschaft trotz der vereinbarten Rückabwicklung des Kaufvertrags verlassen müssen, da die Bank ihre Rechte aus dem Grundpfand geltend machen kann.