Ein Mann hatte sich beim Bundesgericht über eine vermeintliche Verzögerung oder Verweigerung in seinem Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden beschwert. Er reichte seine Beschwerde am 3. Oktober 2025 ein, während er noch auf den Entscheid des Obergerichts wartete. Sechs Tage später, am 9. Oktober 2025, fällte das Obergericht seinen Entscheid in der Hauptsache.
Nachdem das Obergericht entschieden hatte, wurde die Beschwerde des Mannes gegenstandslos. Das Bundesgericht musste daher das Verfahren abschreiben. Dennoch musste über die Verfahrenskosten entschieden werden. Bei seiner Prüfung stellte das Bundesgericht fest, dass der Mann in seiner Beschwerde nicht konkret dargelegt hatte, inwiefern das Obergericht das Recht verzögert oder verweigert haben soll. Er hatte lediglich abstrakte Behauptungen aufgestellt und verschiedene Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen aufgelistet.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde auch ohne die zwischenzeitliche Erledigung keinen Erfolg gehabt hätte. Daher wurde dem Mann die Pflicht auferlegt, die Gerichtskosten von 1'000 Franken zu tragen. Zudem muss er der Gegenpartei eine Entschädigung von ebenfalls 1'000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid mit dem Verfahrensablauf und der mangelhaften Begründung der Beschwerde.