Ein Mann hatte sich mit mehreren Eingaben ans Bundesgericht gewandt und dabei verschiedene Anträge auf vorsorgliche Massnahmen gestellt. Das Bundesgericht teilte ihm mit, dass solche Anträge nur im Rahmen eines bereits laufenden Beschwerdeverfahrens behandelt werden könnten, was in seinem Fall nicht gegeben war.
Der Mann reichte daraufhin weitere Eingaben ein und machte unter anderem Rechtsverweigerung geltend. Er bezog sich dabei auf ein Schreiben des Kantonsgerichts Luzern, das ihm seine als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe zurückgeschickt hatte. Das Kantonsgericht hatte begründet, dass seiner Beschwerde nicht zu entnehmen sei, auf welche konkrete Vollzugshandlung eines Betreibungs- oder Konkursamts sie sich beziehe, und dass sie nicht ausreichend begründet sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es erklärte, dass der Mann sich auf keinen anfechtbaren Entscheid beziehe und keine Begründung liefere, warum das Kantonsgericht ein Verfahren hätte eröffnen müssen. Seine Behauptung einer "unzulässigen Verkettung von Zuständigkeitsverlagerungen" und die Forderung nach einer Gesamtsicht auf seine Anliegen (Steuern, Pfändungen, Arrest) reichten dafür nicht aus. Das Gericht wies auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren.