Ein Mann unter Beistandschaft wollte die für seinen Fall zuständige Friedensrichterin des Bezirks Ouest lausannois abgelehnen lassen. Er reichte seinen Antrag am 3. September 2025 bei der Präsidentin der Beistandschaftskammer des Waadtländer Kantonsgerichts ein. Diese erklärte sich jedoch für nicht zuständig und verwies den Mann an das Friedensgericht Ouest lausannois.
Laut dem Waadtländer Verfahrensrecht müssen Ablehnungsgesuche gegen Richter von drei anderen Richtern desselben Gerichts behandelt werden. Die Präsidentin der Beistandschaftskammer wies daher den Antrag am 8. September 2025 ab und klassierte ihn ohne weitere Bearbeitung. Der Mann legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Entscheidung hatte. Sein ursprünglicher Ablehnungsantrag war inzwischen vom zuständigen Friedensgericht Ouest lausannois am 29. September 2025 abgelehnt worden. Gegen diese Ablehnung hatte er bereits beim Kantonsgericht Beschwerde eingelegt. Auch sein separater Antrag auf Ablehnung der Präsidentin der Beistandschaftskammer war bereits vom Verwaltungsgericht des Kantons behandelt worden. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde daher für gegenstandslos und wies auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab.