Eine Parkettfirma hatte in einer Liegenschaft einen Bodenbelag eingebaut, wobei es zu Meinungsverschiedenheiten mit den Eigentümern kam. Die Firma erwirkte zunächst die vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über rund 40'000 Franken und klagte anschließend auf definitive Eintragung.
Das Bezirksgericht Winterthur verlangte von der Firma einen Gerichtskostenvorschuss von 4'755 Franken. Nachdem die Firma den Vorschuss nicht fristgerecht bezahlte, setzte das Gericht eine Nachfrist von fünf Tagen mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. Die Firma überwies daraufhin 4'800 Euro aus dem Ausland, was aufgrund des Wechselkurses jedoch nur 4'698.72 Franken entsprach – 56.28 Franken zu wenig. Das Bezirksgericht trat in der Folge auf die Klage nicht ein.
Die Firma zog den Fall bis vor Bundesgericht, wo sie argumentierte, das Nichteintreten auf ihre Klage wegen des geringen Fehlbetrags stelle überspitzten Formalismus dar. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Es betonte, dass bei Auslandsüberweisungen die zahlungspflichtige Partei das Risiko trage, dass trotz Wechselkursschwankungen oder Gebühren der vollständige Betrag beim Gericht eingeht. Wechselkursschwankungen seien vorhersehbar, und es liege an der Partei, klare Anweisungen zu erteilen und einen ausreichenden Zuschlag einzurechnen.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Firma nach Erhalt der Nachfristansetzung zwar sofort gehandelt hatte, jedoch selbst dafür verantwortlich war, den korrekten Betrag zu überweisen. Die gesetzliche Regelung, dass bei nicht vollständiger Leistung des Kostenvorschusses auf eine Klage nicht eingetreten wird, diene dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens und stelle keinen überspitzten Formalismus dar. Die Firma muss nun auch die Gerichtskosten des Bundesgerichts von 3'000 Franken tragen.