Eine 1959 geborene Frau arbeitete seit Oktober 2009 als Putzfrau bei einem Privathaushalt. Im Oktober 2014 wurde sie beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren. Sie erlitt dabei mehrere Knochenbrüche im Beckenbereich und am linken Bein sowie Zahnverletzungen. Die Unfallversicherung Helsana übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder.
Nach mehreren medizinischen Begutachtungen stellte Helsana 2020 fest, dass der Gesundheitszustand der Frau seit Dezember 2017 stabil sei. Die Versicherung sprach ihr eine Integritätsentschädigung von 10 Prozent zu, lehnte jedoch eine Invalidenrente ab. Die Frau legte dagegen Beschwerde ein. Nach einem ersten Gerichtsverfahren und einer Rückweisung durch das Bundesgericht wurde eine umfassende medizinische Begutachtung angeordnet.
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Frau zwar gesundheitliche Einschränkungen habe, in einer angepassten Tätigkeit aber voll arbeitsfähig sei – mit einer Leistungsminderung von 10 Prozent. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ergab sich ein Wert unter der für eine Rente erforderlichen Mindestgrenze von 10 Prozent. Die Frau argumentierte, bei der Berechnung seien ihre Naturallohnbestandteile (Mittagessen am Arbeitsplatz) nicht berücksichtigt worden, und forderte zudem einen Abzug vom statistischen Vergleichslohn wegen ihres Alters.
Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde ab. Es bestätigte, dass die Naturallohnbestandteile bereits im ausgewiesenen Bruttolohn enthalten waren und dass das Alter im Unfallversicherungsrecht keinen Grund für einen Lohnabzug darstellt. Auch mit den von der Frau geforderten Anpassungen würde ihr Invaliditätsgrad unter 10 Prozent bleiben, weshalb ihr kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht.