Ein Mann erhielt mehrere Bussen für unerlaubtes Parken auf privatem Grund. Da er die Bussen nicht bezahlte, wurden diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 19 Tagen umgewandelt. Im November 2023 erhielt er vom Waadtländer Amt für Strafvollzug einen Vollzugsbefehl, der ihn für Mai 2024 zum Haftantritt aufforderte. Dieser Befehl enthielt jedoch keinen Hinweis auf mögliche Rechtsmittel.
Der Betroffene reagierte umgehend und teilte dem Amt schriftlich mit, dass er den Befehl anfechten wolle. Er verlangte eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung. Das Amt antwortete ihm lediglich, dass seine unbezahlten Bussen in Haftstrafen umgewandelt worden seien. Als der Mann später beim kantonalen Gericht Beschwerde einlegte, wurde diese als verspätet abgewiesen.
Das Bundesgericht hob diese Entscheidung nun auf. Es kritisierte, dass der Vollzugsbefehl keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und das Amt die Beschwerde des Mannes nicht weitergeleitet hatte. Da der Mann unverzüglich reagiert und nach seinen Rechten gefragt habe, könne man ihm keine Untätigkeit vorwerfen. Er habe die nötige Sorgfalt walten lassen und dürfe auf den Schutz seines guten Glaubens vertrauen.
Das Bundesgericht wies den Fall an die kantonale Instanz zurück. Diese muss nun inhaltlich über die Beschwerde des Mannes gegen den Vollzugsbefehl entscheiden. Die Umwandlung der Bussen in Haft selbst kann allerdings nicht mehr angefochten werden.