Im vorliegenden Fall geht es um ein Strafverfahren gegen einen Autofahrer wegen mehrerer Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Das Bezirksgericht Zofingen hatte das Verfahren zunächst eingestellt, woraufhin die Staatsanwaltschaft erfolgreich beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde einlegte. Das Obergericht hob die Einstellung auf und wies den Fall zur Fortsetzung an das Bezirksgericht zurück.
Der Angeklagte versuchte, diese Entscheidung vor dem Bundesgericht anzufechten. Er wollte erreichen, dass das Strafverfahren endgültig eingestellt wird. Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob auf diese Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Da es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der das Verfahren nicht abschließt, müsste ein "nicht wieder gutzumachender Nachteil" drohen oder die Beschwerde müsste bei Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und bedeutenden Aufwand ersparen.
Das Bundesgericht verneinte beide Voraussetzungen. Der Angeklagte hatte argumentiert, dass sich das Gericht sonst nie zur Anwendung einer bestimmten Gesetzesbestimmung äußern könnte, was das Bundesgericht jedoch zurückwies. Auch die Behauptung, dass ein aufwändiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, überzeugte nicht. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Weiterführung des Verfahrens mit außergewöhnlichen Kosten oder besonders umfangreichen Beweiserhebungen verbunden wäre.
Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein. Der Angeklagte muss die reduzierten Gerichtskosten von 1'200 Franken tragen, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Das Strafverfahren wird nun wie vom Obergericht angeordnet am Bezirksgericht Zofingen fortgesetzt.