Symbolbild
Frau muss Prozesskosten selbst tragen statt vom Ehemann
Eine Frau erhält keine Kostenbefreiung für ihr Berufungsverfahren im Eheschutz. Das Bundesgericht bestätigt, dass sie zuerst begründen müsste, warum ihr Ehemann die Kosten nicht übernehmen kann.

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hatte eine Frau gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West Berufung eingelegt. Sie war mit der Regelung der Obhut für die vier gemeinsamen Kinder und der Verweigerung der kostenlosen Rechtspflege nicht einverstanden. Für das Berufungsverfahren beantragte sie beim Kantonsgericht erneut die unentgeltliche Rechtspflege, die jedoch abgelehnt wurde.

Das Kantonsgericht begründete die Ablehnung damit, dass die Frau nicht dargelegt hatte, warum ihr Ehemann keinen Prozesskostenvorschuss leisten könnte. Nach Schweizer Recht ist die unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss durch den Ehegatten nachrangig. Die Frau musste daher einen Kostenvorschuss von 2'000 Franken bezahlen, den sie auch leistete.

Die Frau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie argumentierte, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren geklärt worden sei, dass ihr Ehemann keinen Prozesskostenvorschuss leisten könne. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde jedoch ab. Es bestätigte, dass sie auch im Berufungsverfahren hätte darlegen müssen, warum ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss aussichtslos wäre. Das Gericht sei nicht verpflichtet, die Akten nach entsprechenden Hinweisen zu durchforsten.

Das Bundesgericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten, lehnte jedoch den Antrag der Frau auf unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab. Die Entscheidung verdeutlicht, dass in jedem Verfahrensschritt neu begründet werden muss, warum ein Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten nicht erhältlich gemacht werden kann, bevor eine kostenlose Rechtspflege gewährt wird.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. February 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5D_49/2025