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Mann bleibt unter Beistandschaft trotz neuer Arbeitsstelle
Ein 61-jähriger Mann wollte seine Handlungsfähigkeit zurückerhalten, um uneingeschränkt arbeiten zu können. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die teilweise Einschränkung seiner Rechte durch die Beistandschaft.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hatte für einen 61-jährigen Mann eine Beistandschaft angeordnet und seine Handlungsfähigkeit in mehreren Bereichen eingeschränkt. Dies geschah, nachdem er im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs in Deutschland Geld überwiesen hatte und befürchtet wurde, dass er sich selbst gefährden könnte.

Der Mann hatte dagegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass er seine volle Handlungsfähigkeit zurückerhalten müsse, insbesondere um Arbeitsverträge abschliessen und im Berufsleben selbständig handeln zu können. Er verwies darauf, dass sein Beistand ihm bereits die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags ermöglicht hatte, was aus seiner Sicht die Unnötigkeit der Massnahme bewies. Zudem kritisierte er, dass weder sein Beistand noch die KESB dem Gericht die veränderten Umstände mitgeteilt hätten.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies seine Beschwerde ab, woraufhin der Mann ans Bundesgericht gelangte. Er machte geltend, dass die Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit unverhältnismässig sei und seine persönliche Freiheit sowie Wirtschaftsfreiheit verletze. Ausserdem rügte er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und warf dem Kantonsgericht Befangenheit vor.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Mann nicht ausreichend dargelegt hatte, inwiefern seine verfassungsmässigen Rechte verletzt worden seien. Seine Rügen genügten den strengen Anforderungen nicht, die bei der Anfechtung von vorsorglichen Massnahmen im Erwachsenenschutzrecht gelten. Das Gericht sah weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch Anzeichen für eine Befangenheit der Vorinstanz. Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit bleibt somit bestehen, bis ein psychiatrisches Gutachten vorliegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 11. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_451/2025