Eine Frau, die an Long-Covid leidet, hatte bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenantrag gestellt. Die IV-Stelle lehnte diesen jedoch ab. Nachdem auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ihre Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen hatte, wandte sie sich an das Bundesgericht.
In ihrer Beschwerde machte die Frau geltend, dass sie aufgrund ihrer Long-Covid-Erkrankung stärker in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei, als von den Vorinstanzen anerkannt wurde. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Sie hatte nicht konkret dargelegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlerhaft oder deren rechtliche Beurteilung unzutreffend sein sollten.
Besonders bemängelte das Bundesgericht, dass die Frau nicht auf die Begründung des Versicherungsgerichts einging. Dieses hatte sein Urteil auf ein medizinisches Gutachten gestützt, das im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens eingeholt worden war. Nach der Rechtsprechung darf von solchen Gutachten nur abgewichen werden, wenn konkrete Indizien gegen deren Schlüssigkeit sprechen - solche Indizien hatte die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht.
Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde in diesem Fall ausnahmsweise verzichtet.