Eine Schuldnerin versuchte, sich gegen eine Zahlungsforderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Höhe von 10'000 Franken plus 5% Zinsen zu wehren. Nachdem das Zivilgericht Basel-Stadt der Eidgenossenschaft bereits die Erlaubnis erteilt hatte, die Forderung einzutreiben, legte die Frau Beschwerde beim Basler Appellationsgericht ein. Dieses wies ihre Beschwerde jedoch am 18. Juli 2025 ab.
Die Schuldnerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, das ihre Beschwerde am 3. Oktober 2025 nicht annahm. Die Bundesrichter begründeten dies damit, dass ihre Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte. Die Frau hatte nicht ausreichend dargelegt, inwiefern das vorinstanzliche Urteil fehlerhaft sein sollte.
Nur wenige Tage später, am 15. Oktober 2025, reichte die Frau ein Revisionsgesuch ein, mit dem sie die Überprüfung des bundesgerichtlichen Entscheids verlangte. Sie behauptete, im kantonalen Verfahren seien zahlreiche Beweismittel "veruntreut" worden. In den folgenden Wochen reichte sie mehrere Nachträge zu ihrem Gesuch ein.
Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die Richter stellten fest, dass die Frau nicht dargelegt hatte, wann sie von den angeblich neuen Beweismitteln Kenntnis erlangt hatte und warum sie diese nicht bereits im früheren Verfahren hätte vorbringen können. Auch die Relevanz dieser Beweismittel für den Fall hatte sie nicht ausreichend erklärt. Die Kosten des Verfahrens von 1'000 Franken wurden der Frau auferlegt.