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Staatsanwaltschaft darf bei Berufung gegen Freispruch mitwirken
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid des Glarner Obergerichts auf. Die Staatsanwaltschaft muss im Berufungsverfahren gegen den Freispruch dreier Polizisten als Partei zugelassen werden.

Im Kanton Glarus wurden drei Polizisten vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Dem Verfahren lag ein Schusswaffeneinsatz bei einer Strassensperre zugrunde, bei der die Polizisten auf ein Fahrzeug mit drei Insassen geschossen hatten. Zwei der betroffenen Fahrzeuginsassen legten gegen den Freispruch Berufung ein.

Die Präsidentin des Glarner Obergerichts entschied daraufhin, dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr habe und stellte ihr die Berufungserklärungen nicht zu. Die Staatsanwaltschaft wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht gibt der Staatsanwaltschaft nun recht. Es stellt klar, dass der Staatsanwaltschaft gemäss Strafprozessordnung im Haupt- und Rechtsmittelverfahren kraft Gesetzes Parteistellung zukommt. Diese Parteistellung sei nicht davon abhängig, ob die Staatsanwaltschaft selbst Rechtsmittel ergreifen könne. Das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es der Staatsanwaltschaft die Parteistellung abgesprochen und ihr die Berufungserklärungen nicht zugestellt habe.

Die Bundesrichter betonen, dass die Parteistellung der Staatsanwaltschaft nicht deckungsgleich mit ihren einzelnen Rechten und Pflichten sei. Ob die Staatsanwaltschaft in diesem Fall zur Anschlussberufung legitimiert wäre, müsse später entschieden werden. Zunächst müsse ihr aber die gesetzlich vorgesehene Parteistellung mit den entsprechenden Verfahrensrechten gewährt werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 10. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_805/2025